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§ 6 NoVAG - Normverbrauchsabgabengesetz Informationen zur NoVA

Detailauszug Pkw-Besteuerung

NoVA-Regelung ab 01.01.2020*

Die Berechnung der NoVA erfolgt ab dem 01.01.2020 nach folgenden Kriterien:

  • Für Kraftfahrzeuge bestimmt sich der Steuersatz in Prozent nach der folgenden Formel: Der CO2-Emissionswert (kombinierter WLTP-Wert in g/km) des Fahrzeugs wird für die Berechnung der NoVA herangezogen. Von diesem CO2 Wert werden 115 Gramm abgezogen. Anschließend wird dieser Wert durch fünf dividiert. Der errechnete NoVA Steuersatz ist auf volle Prozentsätze auf- bzw. abzurunden.

  • Der Höchststeuersatz beträgt 32 %. Hat ein Fahrzeug einen höheren CO2-Ausstoß als 275 g/km, erhöht sich die Steuer für den die Grenze von 275 g/km übersteigenden CO2-Ausstoß um 40 Euro je Gramm CO2/km.

  • Die errechnete Steuer vermindert sich um einen Abzugsbetrag von 350 Euro. Die Berechnung kann zu keiner Steuergutschrift führen.

  • Beginnend ab 01.01.2021 wird der Wert 115 Gramm (siehe Berechnungsformel oben) jährlich jeweils um den Wert drei abgesenkt.

NoVA-Übergangsregelung 2019|2020*

Die Übergangsregelung gilt für Kraftfahrzeuge, für die ein unwiderruflicher schriftlicher Kaufvertrag vor dem 1. Dezember 2019 abgeschlossen wurde und deren Lieferung vor dem 1. Juni 2020 erfolgt. Hier kann die bis zum 31. Dezember 2019 geltende Rechtslage (siehe nachstehende NoVA-Regelung bis 31.12.2019) angewendet werden. Ihr Verkaufsberater informiert Sie gerne über die für Sie günstigste Variante.

NoVA-Regelung bis 31.12.2019

Die Berechnung der NoVA erfolgt seit dem 01.03.2014 nach folgenden Kriterien (§ 6 NoVAG):

Für Kraftfahrzeuge bestimmt sich der Steuersatz in Prozent nach der folgenden Formel:

 

  • Der NEFZ-CO2-Emissionswert (kombinierter Wert in g/km) des Fahrzeugs wird für die Berechnung der NoVA herangezogen. Von diesem CO2 Wert werden 90 Gramm abgezogen. Anschließend wird dieser Wert durch fünf dividiert. Der errechnete NoVA Steuersatz ist auf volle Prozentsätze auf- bzw. abzurunden.
  • Der Höchststeuersatz beträgt 32 %. Hat ein Fahrzeug einen höheren CO2-Ausstoß als 250 g/km, erhöht sich die Steuer für den die Grenze von 250 g/km übersteigenden CO2-Ausstoß um 20 Euro je Gramm CO2/km.
  • Die errechnete Steuer vermindert sich um einen Abzugsbetrag von 300 Euro (Abzugsbetrag ab 2016). Die Berechnung kann zu keiner Steuergutschrift führen.

Die Bemessungsgrundlage für die NoVA Berechnung ist der Fahrzeugnetto-Preis inkl. aller Mehrausstattungen. Die NoVA ist nicht Teil der Bemessungsgrundlage für die Mehrwertsteuer, d.h. der Fahrzeugnetto-Preis ist auch die Basis für die Mehrwertsteuer. Für nähere Informationen kontaktieren Sie bitte Ihren Volkswagen Händler. Er berät Sie gerne.

* Die NoVA-Regelung ab 01.01.2020 und die NoVA-Übergangsregelung 2019|2020 treten erst mit der Kundmachung des Gesetzesbeschlusses vom 19.09.2019 im Bundesgesetzblatt in Kraft. Dies ist für Ende Oktober 2019 geplant.

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